Einwilligung entsprechend der EU Datenschutzverordnung (General Data Protection Regulation Version 56)

Die SICODA GmbH empfiehlt die Einwilligung als Verarbeitungserlaubnis nur dann einzusetzen, wenn es keine wirtschaftlich adäquate Alternative gibt.

 

Entsprechend der Version 56 der General Data Protection Regulation soll es künftig genauere Regelungen zur Einwilligung im Datenschutz geben.

Artikel 7 fordert in sechs Punkten:

  1. Die Beweislast für das vorliegen einer Einwilligungserklärung liegt bei der verantwortlichen Stelle.
  2. Soweit eine Erklärung im Rahmen eines schriftlichen Dokumentes abgegeben wird muss die Datenschutzerklärung deutlich hervorgehoben werden.
  3. Der Betroffene kann die Einwilligungserklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zurückziehen.
  4. Soweit ein Ungleichverhältnis der Parteien besteht, soll einer Einwilligungserklärung unzulässig sein.
  5. Eine Einwilligung darf nicht die Verarbeitungsgrundlage darstellen soweit
    1. öffentliche Stellen hoheitlicher Aufgaben erfüllen oder
    2. es sich um Datenverarbeitungen aus dem Arbeitsverhältnis handelt.
  6. Die Einwilligung eines Kindes ist nur mit Genehmigung eines Erziehungs- oder Betreuungsberechtigten zulässig.

 

Im Ergebnis wird in dem neuen Art. 7 der Datenschutzverordnung nur gesetzlich festgelegt, was bereits § 4 BDSG geregelt ist. Auch hier wird die freiwillige schriftliche Einwilligung bereits gesetzlich vorgeschrieben.

So weit Art. 7 Abs. 5b auf die Einwilligung im Arbeitsverhältnis eingeht, bleibt abzuwarten, inwieweit diese Regelung mit den geplanten Änderungen des § 32ff BDSG in Einklang zu bringen ist, die jedenfalls in einzelnen aufgezählten Fällen die Einwilligung im Arbeitsverhältnis zu lassen. Art. 8 dieser Verordnung schränkt die Regelungen zur Datenverarbeitung im Arbeitsverhältnis insofern ein, dass hier nationale Gesetze mit besonderen Sicherheitsmaßnahmen für die Betroffenen unter dem Schutzrahmen dieser Datenschutzverordnung bleiben können. Inwieweit diese Erleichterung auch auf Art. 7 anwendbar ist, bleibt abzuwarten.

In den Entscheidungsgründen zu Art. 7 wird ausgeführt dass eine Einwilligung im Arbeitsverhältnis niemals eine gültige Rechtsgrundlage bilden dürfe.

 

Fotos auf Festen und Feiern

Der Sommer ist angebrochen und die Betriebsfeste stehen an. Wie jedes Jahr wird ein Fotograf beauftragt die Stimmung für das Intranet festzuhalten. Wie sieht es hier aber mit dem Datenschutz der Besucher aus?

Grundsätzlich ist das Recht am eigenen Bild durch §§ 22 und 23 KUHG (Kunst und Urhebergesetz) geschützt. Hiernach dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Einer Einwilligung bedarf es nach 23 KUHG nicht, wenn

Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Alle Ausnahmen sind bei dem Betriebsfest natürlich nicht anwendbar.

Im Ergebnis ist eine Einwilligung jedes einzelnen Abgebildeten notwendig. Diese Einwilligung muss auch den Verwendungszweck, also z.B. die Veröffentlichung im Intranet umfassen.

Das LDI NRW lässt in einer Stellungnahme Partybildergalerien im Internet eine konkludente Einwilligung ausreichen. Eine solche Einwilligung erfüllt nicht die strengen Voraussetzungen des § 4a BDSG, der eine schriftliche (handschriftlich unterschriebene) Einwilligung fordert. Zudem wird es einem Unternehmen schwer fallen, die Einwilligung des jeweiligen Besuchers nachweisen zu können. Neben dem Umstand, dass sich der Besucher bereitwillig für ein Foto positioniert hat, muss sicherlich auch der Verwendungszweck, also die Veröffentlichung im Inter- oder Intranet nachgewiesen werden.

Eine Rechtssicherheit für Intrantefotos von Betriebsfesten ist somit nur schwierig zu erreichen.